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Satzung

des Vereins Kleingartenverein „Langer Graben" e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Langer Graben" e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
    Die Postanschrift ist die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
  3. Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter der
    Registernummer. VR 160430 eingetragen.
  4. Gerichtsstand ist Erfurt.
  5. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Erfurt der Kleingärtner e.V.
  6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Parteipolitisch und konfessionell ist der Verein nicht gebunden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne der Regelungen des
    Bundeskleingartengesetzes nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder
  • das Schaffen und Erhalten von Rahmenbedingungen für die individuelle klein-gärtnerische Betätigung und Freizeitgestaltung
  • die Verpachtung von Kleingälten zur nichterwerbsmäßigeng ärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung an seine Mitglieder
  • die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
  • die Gestaltung der Kleingartenanlage als Bestandteil des öffentlichen Grüns

2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbarg emeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf die Erzielung von Gewinn gerichteten Ziele.
Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Der Verein kann seinem Vorstand und von ihm beauftragte Personen Aufwandsentschädigungen zahlen. Diese können pauschal oder nach Belegvorlage erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins mit schriftlicher Bestätigung anerkennt.
  2. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit mehrheitlichem Beschluss innerhalb von 6 Wochen ab
  3. Antragstellung schriftlich an den Antragsteller.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  5. Satzung und bestehende Beschlüsse des Vereins sind für das neue Mitglied bindend.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • für die Durchführung der Vereinszwecke und —aufgaben zu wirken.
  • den bestehenden Pachtvertrag im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,d er Satzung des Vereins und der Kleingartenordnung umzusetzen,
  • den Mitgliedsbeitrag, die Pachtgebühr und andere finanzielle Aufwendungen (z.B. lt. jährliche Abrechnung, Umlagen u.a.) termingerechtz u entrichten, jede geplante bauliche Veränderung in
  • der Parzelle beim Vorstand schriftlich zubeantrage,
  • jeden geplanten Eigentumswechsel dem Vorstand schriftlich anzuzeigen

2. Jedes Mitglied hat das Recht:

  • sich zu allen Fragen und Angelegenheiten, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins berühren, schriftlich oder mündlich zu äußern und so zur Willensbildung des Vereins beizutragen,
  • an Wahlen des Vereins teilzunehmen und selbst gewählt zu werden,
  • an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vorhandenen Vereinseinrichtungen zu nutzen

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft wird beendet:
  • durch Austritt zum Ende des Kalenderjahres
  • Der Austritt ist bis zum 30.11. eines Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären
  • ein Mitglied kann durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins, die Satzung oder gegen Vereinsbeschlüsse verstößt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist zu begründen
    und dem Mitglied gegen Nachweis zu geben
  • durch Tod
  • Mitgliedsbeitrag, Umlagen oder andere gegenüber dem Verein bestehenden Zahlungsverpflichtungen sind noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten in dem die Mitgliedschaft erlischt

§ 6 Beiträge, Umlagen und andere Zahlungsverpflichtungen

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und eine Vorauszahlung für im laufenden Geschäftsjahr entstehende Kosten.
Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere Zahlungsverpflichtungen zur Förderung der Vereinszwecke und zur Absicherung der Geschäftstätigkeit des Vereins werden von den Teilnehmern der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung mehrheitlich erhoben und in der Beitragshöhe festgesetzt.
Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs kann die Mitglieder-o der Delegiertenversammlung die Erhebung von Umlagen mehrheitlichb eschließen. Zahlungstermine kann der Vorstand festsetzen, soweit die Satzung oder die Beschlüsse der
Mitglieder- oder Delegiertenversammlung dies nicht anders bestimmen. Aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins kann sich dieser mit Spenden finanziell unter-stützen lassen.
Werden Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige finanzielle Leistungen nicht fristgerecht entrichtet werden Mahnkosten lt. BGB fällig.
Jedes Mitglied ist dem Verein zur Zahlung der Kosten des von ihm verbrauchten Stroms und anteilig der Zählergebühr verpflichtet. Zusätzlich hat er den durch Vergleich des jeweiligen Hauptzählers mit der Summe der in den Parzellen eingebauten Unterzähler festgestellten Verluststrom anteilig zu tragen. Der Anteil berechnet sich nach der Anzahl der tatsächlichen mit Strom versorgten Parzellen.
Für die Wasserversorgung adäquat.

§ 7 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitglieder-oder Delegiertenversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    Es können ordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen und außerordentlich Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
    Die ordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung findet jährlich statt.
    Die Einladung mit Zeitpunkt, Ort, Tagesordnung und Anträgen werden jedem Mitglied schriftlich oder per Aushang mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bekanntgegeben.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor der Mitglieder-oderD elegiertenversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Mitglieder-oder Delegiertenversammlung beschließt mehrheitlich die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
  3. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen beschließt die Mitglieder-oder Delegiertenversammlung mehrheitlich.Als Dringlichkeitsanträges ind nur solche zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regel grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 9 Zuständigkeit der Mitglieder- und Delegiertenversammlung

1. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschließt:

  • über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahres- und Kassenberichtes mit einfacher Mehrheit
  • den Finanz- und Arbeitsplan für das kommende Geschäftsjahr
  • über Satzungsänderungen, Auflösung oder Fusion des Vereins mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  • über die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer mit % Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
  • die Kleingartenordnung
  • über die Höhe der Aufnahmegebühr als Vereinsmitglied
  • über die Höhe der Vorauszahlungen
  • die Höhe der Vereinsbeiträge
  • über die Höhe der Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder
  • die Anzahl von durch die Mitglieder zu leistenden gemeinnützigen Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzweisen finanziellen Abgeltung an den Verein
  • die Erhebung von Umlagen
  • die Wahl von Delegierten zu Verbandstagen
  • den Beitritto der das Ausscheiden des Vereins als Mitglieda nderer Organisationen, insbesondere einer Dachorganisation des Kleingartenwesens
  • über die Teilnahmen von Gästen an der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung

Die gefassten Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
Bei Anfechtung der Mitglieder- und Delegiertenversammlung bleiben die gefassten Beschlüsse so lange gültig, bis ein Gericht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeitd er Beschlüss rechtskräftig entschieden hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 10 Außerordentlich Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen ein-berufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlungv erpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
Zum Nachweis der Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung genügt der Nachweis der Übergabe an die Post bzw. der Aushänge.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendenV orsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. Eine Personalunion ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des S 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei Einzelbefugnis gegeben ist.
Der Vorstand wird von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Abwesende könne gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl einen Nachfolger kooptieren.
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
Für dringend notwendige Kleinreparaturen geeignete Mitglieder einzusetzen und sie, über die gemeinnützigen festgelegten Arbeitsstunden hinaus, zu entschädigen.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, Erstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung
  • Zweckmäßige Buchhaltung und Kassenführung nach gesetzlicher Grundlage
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  • Trifft Entscheidung nach Antragstellung zu baulichen Veränderungen in den Kleingärten
  • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedem. Führung der Mitgliederlisten.
  • Über die Höhe von Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit von Mitgliedern zu entscheiden
  • Zu den Vorstandssitzungen können Mitglieder und Gruppenobleute eingeladen werden.
  • Kann Gäste zu den Mitglieder-o der Delegiertenversammlungene inladen
  • Die steuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 1 Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem sonstigen angehören darf, für eine Amtszeit von 4 Jahren.
Er prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse, die Konten, Buchungsunterlagen mit Belegen nach satzungsgerechter Verwendung.
Über das Ergebnis etstattet der Kassenprüfer der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung und dem Vorstand Bericht.
Der Kassenprüfer hat das Recht an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Buchhaltung und Kassenführung sind zweckmäßig einzurichten. Das Vorstandsmitglied Schatzmeister ist dem Vorstand gegenüber dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
  2. Das Rechnungswesen im Verein wird ausschließlich bargeldlos geführt.
  3. Zur Abwicklung der finanziellen Geschäfte ist ein Girokonto zu führen. Des Weiteren führt der Verein ein verzinsliches Konto für Havariefälle der Wasser- und Stromversorgung (Havariefondskonto). Zahlungen und Überweisungen dürfen nur mit schriftlicher Bestätigung des Vorsitzenden (im Verhinderungsfall des Stellvertreters) erfolgen.
  4. Die Buchführungsunterlagen sind für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres aufzubewahren.

§ 14 Struktur des Vereins

Der Verein strukturiert sich in Gruppen.
Die Gruppen bestimmen einen Gruppenobmann oder Gruppenobfrau.
Die Gruppenobleute können per Einladung des Vorstandes mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Aus den Gruppen nehmen die Delegierten an den Delegiertenversammlungen teil.

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens

Das Mitglied hat bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigendenZ weckes fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Stadtvorstand der Kleingärtner mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, hier konkret für kleingärtnerische Zwecke, zu verwenden Falls die Mitgliederversammlungn icht anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung des Vereins vom Amtsgericht ein Liquidator zu bestellen.

§ 16 Wertermittlung der Parzelle bei Beendigung eines Pachtvertrages

Im Falle der Beendigung eines Pachtveltrages über eine Kleingartenparzelle ist eine Erfassung und Ermittlung des Wertes der auf der Parzelle aufstehenden Baulichkeiten und Anpflanzungen nach
Maßgabe der Bewedungsrichtlinien des Landesverbandes Thüringen der Kleingärtner e.V. in der jeweils aktuellen Fassung vorzunehmen.
Die Kosten der Bewettung trägt das jeweilige Vereinsmitglied, welches aus dem Pachtvertragsverhältnis ausscheidet

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am 06.04.2019 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherigen Satzungen des Vereins treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch die männliche Form.