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Kleingartenordnung

des Kleingartenverein  „Langer Graben" e. V.


Grundlage der Kleingartenordnung sind

  1. das Bundeskleingartengesetz
  2. die Satzung des Kleingartenvereins „Langer Graben“ e.V.
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Auflagen der Behörden, die über die Forderung dieser Kleingartenordnung hinausgehen, sind für alle Mitglieder verbindlich

I. Geltungsbereich

  1. Die Kleingartenordnung ist Bestandteil des Pacht- oder Nutzungsvertrages.
  2. Sie gilt für alle Mitglieder des Kleingartenvereins „Langer Graben“ e.V. und für alle Personen, die sich berechtigt in der Kleingartenanlage bzw. in einem Kleingarten aufhalten.

II. Verhaltensgrundsätze

  1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns der Stadt Erfurt und für die Allgemeinheit in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) zugänglich.
  2. Oberster Grundsatz für das Verhalten in der Kleingartenanlage ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme, der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Pflege von gutnachbarlichen Beziehungen.
  3. Kleingärten sind ausschließlich vom Kleingärtner und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen auf der Grundlage des einzelnen Kleingartenpachtvertrages zu bewirtschaften. Eine zeitweise kleingärtnerische Nutzung durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes gestattet.
  4. Der Pachtgarten ist ausschließlich kleingärtnerisch und nicht für gewerbliche Zwecke zu nutzen.
  5. Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen. Das ganzjährige bzw. dauerhafte Wohnen im Kleingarten ist verboten. Eine Untervermietung als Wohnraum ist unzulässig.
  6. Ausnahmen für rechtmäßig bewohnte Lauben (Wohnlauben) sind im BKleingG geregelt (vgl. §20 a Nr.8 BKleingG).
  7. Der Verpächter (Vorstand) bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung der Zutritt zum Kleingarten, zur Gartenlaube und anderen baulichen Anlagen zur Überprüfung der Satzung, der Kleingartenordnung und anderen wichtigen Anliegen zu gewähren.
  8. Der Pächter ist verpflichtet bei einer terminlich festgelegten Gartenbegehung durch den Vorstand anwesend zu sein (Vertretung ist möglich). Bei Nichtanwesenheit des Pächters ist dieser mit einem Verwaltungsaufwand von 25,00€ zu belasten
  9. Um einen Schaden vom Verein bzw. dem Pächter abzuwenden, ist in Notfällen (z.B. bei Brand/Wasserrohrbruch/Sturmschäden) jeder Gartenfreund berechtigt den betreffenden Garten zu betreten.
  10. Alle notwendigen Informationen (Termine, Beschlüsse, Arbeitseinsätze etc.) werden in den Schaukästen ausgehangen. Der Pächter ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen selbständig dort nachzulesen.

III. Kleingärtnerische Nutzung

  1. Die Kleingärten sind für den Eigenbedarf zu bewirtschaften.
  2. Dabei hat die Gartengestaltung in ausgewogenem Verhältnis, der sogenannten Drittelung, zu erfolgen. Ein Drittel der Gartenfläche ist hierbei für den gärtnerischen Anbau zu nutzen.
  3. Für den Anbau gärtnerischer Erzeugnisse haben insbesondere Vorrang: Obst, Beerensträucher, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanze und Blumen.
  4. Das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen wie z.B. Eichen, Birken, Ahorn, Eschen, Weiden, Lärchen, Tannen, Kiefern, Koniferen, Nussbäume, u. ä. ist im Kleingarten nicht gestattet. Beim Wechsel des Pächters und/oder Kündigung des Pachtverhältnisses sind vorhandene Wald- und Parkbäume (siehe oben) nach Einholung der behördlichen Genehmigung auf Kosten des Pächters zu entfernen. Anders lautende Regelungen werden im Wechselprotokoll/ Wertermittlungsprotokoll bei Übergabe des Pachtgartens vermerkt und durch den Vorstand kontrolliert.
  5. Die vorgeschriebene Grenzbepflanzung und maximale Höhe der Obstbäume (siehe Anlage) ist einzuhalten. Der Überhang von Zweigen, Ästen und Pflanzen ist zu beseitigen.
  6. Anpflanzungen, die wegen der Art ihres Wuchses und ihrer Höhe der kleingärtnerischen Nutzung des eigenen Kleingartens bzw. der Nachbargärten sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der Kleingartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen oder entgegen den Festlegungen angepflanzt wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind auf Verlangen des Kleingartenvereins (bzw. des Verpächters) zu entfernen.
  7. Die Errichtung der Kompostanlagen hat mit höchster Rücksichtnahme und in Absprachemit dem Nachbarpächter zu erfolgen (Geruchsbelästigung und das Anlocken von Ungeziefer ist zu verhindern).
  8. Pflegezustand, kleingärtnerische Drittelnutzung, Heckenschnitt wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand oder seine Beauftragten durch Gartenbegehung (angekündigt und unangekündigt) und Nachbegehung überprüft. Bei nicht ordnungsgemäßem Zustand der Parzelle kann eine Abmahnung erfolgen, die zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen kann.

IV. Errichtung von baulichen Anlagen

  1. Grundsätzlich ist für jede bauliche Maßnahme, Veränderung oder Neubau die Genehmigung des Vorstandes (Baukommission des Stadtverbandes) einzuholen.
    Anträge: Grundriss, Ansicht, Abstandsgrenzen und zu verwendende Materialien sind in 3-facher Ausfertigung an den Vorstand einzureichen. Genehmigte Bauten vor dem 03. 10. 1990 haben Bestandsschutz. (§20a Nr.7 Satz1 BKleingG)
  2. Nach Abriss bzw. Zerstörung einer Laube, bauliche Anlage, erlischt der Bestandsschutz. Es ist eine ersatzlose Entsorgung durch den Pächter sicherzustellen.
  3. Unter Beachtung des Bestandsschutzes im Kleingarten ist eine Gartenlaube mit überdachtem Freisitz von max. 24 qm zulässig. Der Geräteschuppen, Toiletten, Freisitz u. ä. ist in die Gartenlaube zu integrieren.
  4. Die Errichtung eines gemauerten Grills ist bis zu einer Grundfläche von 100cm x 80cm und einer maximalen Höhe bis 2,50m zustimmungspflichtig.
  5. Auch für andere, nicht ausdrücklich erwähnte Baulichkeiten besteht die Verpflichtung, vor deren Aufstellung bzw. Errichtung eine schriftliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  6. Die Kleingärten sind mittels Zauns oder Hecke einzufrieden. Die Kosten hierzu hat der Veranlasser zu übernehmen.
    - Außeneinfriedungen der Gartenanlage (Hecke oder Zaun) dürfen nicht höher als 1,80 m sein.
    - Einfriedungen innerhalb der Gartenanlage angrenzend zu den Wegen können als Hecke oder Zaun gestaltet werden.
    - Die Heckenhöhe hat dabei den Grenzwert von 1,20m und 0,5 m Breite nicht zu überschreiten.
    - Zwischen den Gärten ist die Anpflanzung von Hecken zu unterlassen. Ebenso sind blickdichte Befestigungen aller Art nicht gestattet. Die Einfriedung zwischen den Gärten hat dabei eine Höhe 1,00m nicht zu überschreiten.
    - Massive Einfriedungen wie Mauern, geschlossene Zäune, sowie das Anbringen von Stacheldraht, Glas- bzw. Nagelspitzen und anderer ähnlicher Materialien sind nicht statthaft.
  7. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden u. ä. dürfen den Blick in den Kleingarten nicht beeinträchtigen.
  8. Das Einrichten ortsfester Badebecken, z.B. in die Erde eingelassene, gemauerte oder betonierte Ausführung, ist nicht statthaft.
    Statthaft ist ein abbaubares Schwimmbecken bis zu 3 m Durchmesser.
  9. Die Größe eines Gartenteiches darf 2% des Kleingartens nicht überschreiten.
  10. Die Errichtung eines Gewächshauses (max. 12m²) im Kleingarten ist nach Genehmigung des Vorstands und des Einverständnisses zur Lage im Garten durch den Gartennachbarn möglich.
  11. Die Gartenwege und Plätze im Kleingartenverein und im Pachtgarten sind wasserdurchlässig anzulegen.
  12. Baumhäuser sind unter Einhaltung des Sicherheitsschutzes für Kinder bis maximal 3,50m Höhe zulässig. Eine Einhausung des Stützenbereiches wird untersagt. Die Entfernung zu Lasten des abgebenden Pächters ist auf dessen Kosten bei Übergabe an einen neuen Pächter vorzunehmen.
  13. Das Aufstellen von Trampolinen bis zu einem Durchmesser von 1m ist erlaubt.
    Das Aufstellen größerer Trampoline ist nach Genehmigung des Vorstands und des Einverständnisses zur Lage im Garten durch den Gartennachbarn möglich.

V. Ordnung und Sicherheit

  1. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich Tage der allgemeinen Arbeitsruhe.
  2. Für Werktage (Montag bis Sonnabend) ist in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 22.00 bis 8.00 Uhr für die Gartenperiode von Mai bis September Ruhezeit.
    (Ausnahmen, wie z.B. erforderliche Baumaßnahmen u.a., bedürfen der Genehmigung des Vorstandes).
  3. Motorbetriebene Gartengeräte oder sonstige lärmerzeugende Geräte dürfen an den Werktagen nur in den Zeiten von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr benutzt werden.
  4. Es ist verboten, durch Lärm, lautes anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk und
    Fernsehen und andere Wiedergabegeräte, die Ruhe und das gemeinsame Zusammenleben in der Gartenanlage zu beeinträchtigen. Ausgenommen hiervon sind die zentralen Gartenveranstaltungen (Sommerfest u.a.).
  5. Das Errichten und Betreiben von offenen Feuerstätten ist verboten.
    (Ausnahmen benötigen die Genehmigung entsprechender Behörden und des Vorstandes).
  6. Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen (LKW, PKW,
    Motorräder, Motorroller, Mopeds, Wohnmobilen u.a. motorgetriebenen Fahrzeugen) ist untersagt.
  7. Vorgenannte Fahrzeuge sowie Wohnwagen dürfen nicht in den Kleingärten geparkt oder abgestellt werden. Ebenso sind deren Instandsetzung und deren Waschen (Pflege- und Reparaturarbeiten) im Kleingarten nicht erlaubt.
  8. Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen u.a. Fortbewegungshilfen in den
    Wegen der Kleingartenanlage hat nach den Grundsätzen der Vorsicht und gegenseitigen
    Rücksichtnahme zu erfolgen.
  9. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf den
    Gemeinschaftsflächen ist nur kurzzeitig befristet gestattet. Für deren Verlust usw. haftet der Eigentümer (Verursacher). Die Lagerplätze sind anschließend zu reinigen.
  10. Das Benutzen und Mitführen von Schusswaffen oder waffenähnlicher Geräte sowie der Umgang mit Feuerwerkskörpern ist in der Kleingartenanlage verboten.
  11. Der Pächter hat an der Gartentür/Gartenlaube ein Schild mit der Parzellennummer anzubringen und kann dies mit seinem Namensschild ergänzen.

VI. Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen, Vereinsgaststätte

  1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Gebäude, Plätze, Anlagen, Grünflächen, Spielplätze, Einfriedungen und Tore der Kleingartenanlage sowie Parkflächen sind pfleglich zu behandeln. Die Gestaltung der Außenumzäunung und der Freiflächen ist mit dem jeweiligen Verpächter unter Beachtung des öffentlichen Baurechts und Ortsrechts einvernehmlich vorzunehmen. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, von ihm oder Dritten verursachte Schäden an den Gemeinschaftsanlagen oder Einrichtungen dem Vereinsvorstand unverzüglich zu melden. Die Haftung richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.
  2. Die Pflege des Begleitgrüns an den Wegen der angrenzenden Gärten obliegt dem Kleingärtner. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Gemeinschaftsstunden.
  3. Das Vereinsheim dient der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung und Schulung sowie geselligen Zwecken der Gartengemeinschaft. Erforderliche Versicherungen sind vom Kleingartenverein abzuschließen. Das Jugendschutzgesetz und das Gaststättengesetz sind zu beachten.
  4. Gewerbliche Betätigungen und Handel jeglicher Art sowie das Aufstellen von Firmenschildern zur Außenwerbung sind in Kleingartenanlagen unzulässig.
  5. Die Vereinsgaststätte ist Gemeinschaftseigentum der Kleingartenanlage und steht deshalb vorzugsweise den Mitgliedern der Kleingartenanlage zur Verfügung.
  6. Als Gemeinschaftseigentum ist damit die Substanz-, Funktions- und Werterhaltung der Vereinsgaststätte Aufgabe aller Vereinsmitglieder.
  7. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde der Verpachtung der Vereinsgaststätte der Vorzug gegeben.
  8. Die Benutzung von Wegen, Parkflächen, Kinderspielflächen und Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Werden in einer Kleingartenanlage in den Wintermonaten die Schneeräumung sowie das Abstumpfen von Eisflächen nicht betrieben, ist dieses durch Schilder an den Eingangstoren der Kleingartenanlage anzuzeigen.

VII. Tiere in der Kleingartenanlage

  1. Die Tierhaltung in den Kleingärten ist nicht gestattet.
  2. Ausnahmen zur Tierhaltung (z.B. Bienen) sind nach Maßgabe des §20a Nr.7 Satz 2 BKleingG möglich und bedürfen nach entsprechender Antragstellung der Zustimmung durch den Vorstand.
  3. Werden Hunde mitgeführt, sind diese stets unter Aufsicht zu halten und an der Leine zu führen. Deren Hinterlassenschaft auf den Gemeinschaftsflächen hat der Hundehalter sofort zu beseitigen. Der Hundehalter ist ebenso verpflichtet, ein übermäßiges und ständiges Gebell seines Hundes zu unterbinden.
  4. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw. frei lebenden Katzen ist nicht gestattet.

VIII. Umwelt und Pflanzenschutz, Entsorgung

  1. Der Schutz von Natur und Umwelt ist Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist zu fördern. Maßnahmen wie

    - die Kompostwirtschaft,
    - der beschränkte Einsatz von chemischen Düngemitteln,
    - der Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz,
    - die Nutzung von Regenwasser und
    - das Anlegen von naturnahen Kleinbiotopen
    - Insektenhotels

    z.B. Teiche, um das Einwandern einheimischer Wildtierarten wie Libellen, Wasserkäfer, Amphibien zu ermöglichen,sind Grundlagen der naturnahen Bewirtschaftung des Kleingartens.
  2. Jeder Kleingärtner hat Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Unkraut im Pachtgarten sachgerecht zu bekämpfen. Dabei ist der Einsatz von Insektiziden auf ein Mindestmaß zu beschränken, bzw. anfallende Abfälle zu entsorgen.
  3. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden u. ä.) ist verboten.
  4. Das Aufstellen von Nistkästen, Futterstellen und Vogeltränken sollte praktiziert werden.
  5. Im Interesse des Vogelschutzes (Vogelbrutzeit) sind die Hecken nicht zwischen dem 1. April und dem 20. Juni zu schneiden.
  6. Das Ableiten von Schmutzwasser und Fäkalien ist nur in wasserdichte Gruben mit entsprechender DIN-Vorschrift zulässig. Deren Entsorgung ist nur über den Kompost oder die Stadtwirtschaft zu organisieren.
  7. Gartenabfälle (Pflanzen, pflanzliche Küchenabfälle u. a.) sind zu kompostieren. Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle hat der Pächter selbst auf eigene Kosten zu sorgen (in dem dafür zugelassenen Abfallbehälter am Hauptwohnsitz). Pflanzabfälle können auch über Grüncontainer einer Verwertung zugeführt werden bzw. direkt durch Selbstanlieferung zur genehmigten Kompostieranlagen innerhalb Erfurts gebracht werden. Das Ablagern von Abfällen außerhalb des Kleingartens sowie das Behandeln (Verbrennen, Vergraben) von Abfällen sind generell verboten.
  8. Das Verbrennen von Grünabfällen u. ä. ist nicht gestattet. Offenes Feuer und das Verbrennen von Pflanzabfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen regelt die Thüringer Pflanzenabfallverordnung. Handelsübliche Feuerschalen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind sogenannte „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§3 Abs.1 Nr.4 der 1. BlmSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§3 Abs.1 Nr.5a der 1. BlmSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen. Wenn Feuerschalen bestimmungsgemäß gebraucht werden, dann sind die aktuellen Wetterbedingungen zu beachten.

IX. Wasser- und Stromversorgung

  1. Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromversorgungsanlagen bis zur Grenze des Kleingartens sind Eigentum des Kleingartenvereins.
  2. Der Vorstand bestimmt nach Erfordernis deren Wartung, Reparatur und Erneuerung.
  3. Jeder Kleingärtner hat die vorgenannten Anlagen in seinem Pachtgarten in Eigenverantwortung, Leistung und Kosten zu warten und erforderlichenfalls zu reparieren.
  4. Die Zählereinrichtungen zum Strom und Wasser im Kleingarten sind zu verplomben und auf ständiges störungsfreies Arbeiten zu kontrollieren. Zuwiderhandlungen, Störungen und ungenaue Messdaten u. ä. gehen stets zu Lasten des Pächters.
  5. Zu den Terminen des Wasseranstellens (Frühjahr - am Sonnabend vor Umstellung auf Sommerzeit) und Wasserabstellen (Herbst - am Sonnabend vor Umstellung/MEZ) besteht seitens des Pächters Anwesenheitspflicht.
  6. Bei Nichtübermittlung der Ablesewerte Wasser/Energie zum Ablesetermin werden für die Endabrechnung Durchschnittswerte für Wasser 15m³ und für Energie 250KWh plus eine Verwaltungsgebühr von 25,00€ erhoben und zur Jahresrechnung angesetzt.

X. Gemeinschaftsleistungen

  1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durch Umlagen (finanzielle Beiträge) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an den Maßnahmen zu beteiligen, die zum Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen.
  2. Die Jahresabrechnung ist vom Pächter ohne Abzüge zur angegebenen Frist auszugleichen.
  3. Widersprüche oder Einwendungen zur Rechnungslegung sind schriftlicher Form mit Begründung innerhalb 1 Woche beim Vorstand anzubringen. Ein Widerspruch oder Einwand haben keine aufschiebende Wirkung zum Ausgleich der Rechnungslegung.
  4. Der Verein behält sich vor, bei säumigen Pächtern die Stromversorgung zu unterbrechen.
  5. Die persönlichen Arbeitsleistungen (Gemeinschaftsstunden) werden jährlich in der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschlossen.
  6. Können die vorgenannten Arbeitsleistungen nicht erbracht werden, sind diese durch Geldleistung (Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung) zu erbringen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Kleingartenverein/Verpächter zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß der Satzung des Vereins und nach §9 Abs.1 Nr.1 BKleinG zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages.
  2. Unberührt hiervon blieben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenen Verantwortlichkeiten und die sich bei der Verletzung von Gesetzen ergebenen ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.
  3. Der Pächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Haftungsgrundsätzen des BGB für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren. Er haftet insbesondere auch für Schäden die von den Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von anderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem gepachteten Kleingarten ausgehen oder das Halten bzw. Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstanden sind.
  4. Die Kleingartenordnung ist die spezifische Ergänzung der Vereinssatzung.
  5. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. Gemeint ist stets sowohl die weibliche als auch die männliche Form.
  6. Die vorstehende Kleingartenordnung tritt durch schriftliche, mehrheitliche Bestätigung am 23.10.2021 in Kraft

Erfurt, den 23.10.2021

Vorsitzende: Susanne Gaedke

Vorsitzende stellv.:  Ilona Unbereit

Anlage I: Grenz- und Pflanzabstände

Empfohlener Pflanzabstand (m)Verbindlicher Grenzabstand
Apfel Niederstramm / Stammhöhe bis 60 cm
2,50 – 3,00

2

Birne Niederstamm bis 60 cm
3,00 – 4,00

2

Quitte
2,50 – 3,00

2

Sauerkirsche Niederstamm 60 cm
4,00 – 5,00

2

Pflaume Niederstamm 60 cm
3,50 – 4,00

2

Pfirsich / Aprikose Niederstamm 60 cm
3

2

Süßkirsche
Einzelbaum

3

Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln und andere kleinkronige Baumformen

2

Schwarze Johannisbeere, Büsche
1,5

1,25

Johannisbeere, rot und weiß / Büsche und Stämmchen
1,00-1,25

1

Himbeeren und Brombeeren in Spalierziehung
Himbeeren
0,40-0,50

0,75

Brombeeren rankend
2,0
1
Brombeeren aufrechtstehend
1,0
0,75
Weinreben
1,3
0,7
Ziergehölze und -hecken
1
Viertelstämme bzw. Hochstämme
3

Anlage 2:

  • Gesetze und Verordnung des Freistaates Thüringen in der jeweiligen gültigen Fassung Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz
  • Thüringer Bauordnung Vorläufige Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch
  • Thüringer Nachbarschaftsgesetz
  • Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
  • Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen
  • Thüringer Sonderabfallverordnung
  • Thüringer Wassergesetz
  • Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
  • Thüringer Abwassergesetz Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume Kommunalordnung der jeweils zuständigen Kommune
  • Thüringer Feiertagsgesetz