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Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft

Kündigung des Pachtverhältnisses


Wertermittlung

Wer einen Garten abgeben muss oder will, wird sich natürlich Gedanken machen, welchen Preis er als sogenannte Ablösesumme vom nachrückenden Pächter verlangen kann. Im Gegensatz zu anderen Immobiliengeschäften geht es hier aber nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern der faire Preis wird im Zuge der Wertermittlung bestimmt. Gemeinsam mit dem Gartenvorstand wird also ein Wertermittler, oder auch Gutachter auf der betreffenden Parzelle erscheinen und alles in Augenschein nehmen.


Warum Wertermittlung bei Pächter­wechsel?

» Will ein Kleingärtner seinen Kleingarten abgeben, kündigt er den Pacht­ vertrag. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre er verpflichtet, die Fläche „schwarz”, das heißt beräumt von Pflanzen, Laube, Wegen und sonstigen Befestigungen zurückzugeben. Wirtschaftlich ist dies aber wenig sinnvoll, denn eine Entfernung der Bau­ lichkeiten kommt deren wirtschaftlichen Vernichtung gleich.

» Deshalb ist es in Kleingartenanlagen üblich, dass Pflanzen und Baulich­ keiten auf der Parzelle verbleiben und an den nachfolgenden Pächter gegen Entgeld übergeben werden.

» Dabei wird eine so genannte Wertermittlung durch einen Schätzer oder Wertermittler der Kleingärtnerorganisation durchgeführt. Der Wertermittler begutachtet die Parzelle und legt den Geldwert für Pflanzen und Baulichkei­ ten nach den geltenden Wertermittlungsrichtlinien als Obergrenze fest. Eine Funktion der Wertermittlung ist es also, die Ablösesumme sozial verträglich zu halten und somit allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu einem Garten zu ermöglichen. Wie bei der Pacht gelten nicht die Prinzipien des freien Marktes, sondern soziale Kriterien.

» Daneben steht die Regelungsfunktion der Wertermittlung. Sie ist die Grundlage für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle: Im Laufe der Zeit hat mancher Kleingärtner auf der Parzelle Pflan­ zungen und vor allem Anbauten vorgenommen, die nach dem Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt sind.

» Diese müssen durch den scheidenden Pächter entfernt werden, damit der neue nicht mit „Altlasten“ beginnen muss. Der neue Pächter vertraut darauf, dass er den Garten weiter so bewirtschaften darf, wie er ihn über­ nommen hat. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch im Eigeninteresse des Kündigenden, da ein solcher Garten leichter einen Nachpächter findet.